13. Einfache Verletzung der Verkehrsregeln 13.1 Oberinstanzliche Vorbringen der Verteidigung In Bezug auf den Tatbestand der einfachen Verkehrsregelverletzung brachte die Verteidigung im Wesentlichen vor, die Forderung, das Fahrzeug ständig zu beherrschen, bedeute, dass der Fahrer das Fahrzeug sicher und unfallfrei durch den Verkehr führen müsse. Der Strassenbenützer sei aber kein «Crashpilot», weshalb wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs nur bestraft werden könne, wenn es schuldhaft geschehen sei, also wenn es auf einem Fahrfehler oder einer Fehlreaktion des Lenkers beruhe.