ins Wallis und zurück nach Kandersteg (vgl. pag. 50). Damit ist der objektive Tatbestand von Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG erfüllt. Der Beschuldigte muss aufgrund der Verfügung vom 27. April 2021 gewusst haben, dass ihm der Führerausweis im betreffenden Zeitpunkt entzogen war. Der subjektive Tatbestand ist folglich ebenfalls erfüllt. Rechtferti- gungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich folglich des Führens eines Motorfahrzeugs trotz entzogenen Führerausweises gemäss Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG schuldig gemacht.