12. Führen eines Motorfahrzeugs trotz verweigerten, entzogenen oder aberkannten Lernfahr- oder Führerausweises 12.1 Rechtliche Grundlagen Nach Art. 95 Abs. 1 Bst. b des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) macht sich unter anderem strafbar, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Führerausweis entzogen wurde. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz anzunehmen, wenn der Täter willentlich ein Fahrzeug führt, obwohl er weiss, dass er den dafür erforderlichen Führerausweis nicht besitzt. Fahrlässigkeit ist ebenfalls strafbar (BGE 117 IV 302 E. 3;