14 F.________ korrekt waren. Der Beschuldigte handelte somit mindestens mit Eventualabsicht. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind weder dargetan noch sind solche ersichtlich. Damit hat sich der Beschuldigte – da es sich bei der fraglichen Verletzung der Verkehrsregeln um eine Übertretung handelt – der falschen Anschuldigung nach Art. 303 Ziff. 2 StGB schuldig gemacht.