Indem sich der Beschuldigte gegenüber der am Unfallort anwesenden Polizei als F.________ ausgab und diesen damit bezichtigte, für den Unfall verantwortlich zu sein, handelte er wider besseres Wissen, d.h. im sicheren Wissen um die Unwahrheit der Anschuldigung. Insofern liegt direkter Vorsatz vor. Dass der Beschuldigte wohl nicht mit der direkten Absicht handelte, gegen F.________ eine Strafuntersuchung herbeizuführen, ändert an der Strafbarkeit seines Handelns nichts, zumal diesbezüglich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Eventualabsicht ausreicht.