Aus diesem Grund habe er auch eine falsche Telefonnummer zu Protokoll gegeben. Die Vorinstanz habe den Beschuldigten einer eventualvorsätzlichen falschen Anschuldigung schuldig gesprochen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genüge zur Erfüllung des Tatbestandes der Eventualvorsatz jedoch nicht, da die Wendung «wider besseres Wissen» direkten Vorsatz verlange. Ein solcher liege hier klarerweise nicht vor, weshalb der Beschuldigte vom Vorwurf der falschen Anschuldigung freizusprechen sei (pag. 227).