Dies konnte von ihm mit Blick auf Art. 113 StPO gerade nicht erwartet werden, weshalb das Schweigen des Beschuldigten vorliegend nicht zu seinen Ungunsten ins Gewicht fällt. Selbst ohne Berücksichtigung seines Schweigens ergibt sich jedoch, dass die Identität des Lenkers nicht einzig anhand der Aussagen von F.________ als bewiesen erachtet wird. Nebst dessen Aussagen liegt eine Vielzahl an belastenden Beweiselementen vor, die auf die Täterschaft des Beschuldigten schliessen lassen. 10.4 Fazit und erstellter Sachverhalt