12 Es trifft zu, dass das Schweigen des Beschuldigten nicht als Indiz für seine Schuld gewertet werden darf. Unter gewissen Umständen wäre es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. E. II.5 hiervor) aber nicht ausgeschlossen, sein Aussageverhalten in die freie Beweiswürdigung miteinzubeziehen. Vorliegend stellt sich jedoch die Frage, was für eine Erklärung vom Beschuldigten zu seiner Entlastung hätte erwartet werden können. Hätte er zugegeben, gefahren zu sein, hätte er sich damit selbst belasten müssen. Dies konnte von ihm mit Blick auf Art.