Der Beschuldigte hatte somit einen Grund, am Unfallort über seine Identität zu täuschen, was als weiteres belastendes Indiz zu werten ist. 10.3 Zu den weiteren Vorbringen des Beschuldigten Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle auf die Einwände des Beschuldigten einzugehen, wonach sein Schweigen entgegen der Vorinstanz nicht zu seinen Ungunsten ausgelegt werden dürfe und es sich in keiner Art und Weise mit dem Grundsatz «in dubio pro reo» vereinbaren lasse, einzig anhand der Aussagen von F.________ die Identität des Lenkers als bewiesen zu erachten.