10.2.7 Möglicher Grund des Beschuldigten, über seine Identität zu täuschen Gemäss Verfügung der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 27. April 2021 wurde dem Beschuldigten der Führerausweis auf Probe für die Dauer eines Monats ab 6. Oktober 2021 bis und mit 5. November 2021 entzogen (pag. 41). Im Zeitpunkt des vorliegend interessierenden Selbstunfalls (31. Oktober 2021) verfügte der Beschuldigte folglich über keinen gültigen Führerausweis. Der Beschuldigte hatte somit einen Grund, am Unfallort über seine Identität zu täuschen, was als weiteres belastendes Indiz zu werten ist.