11 Der Umstand, dass die Telefonnummer des Beschuldigten sich lediglich in einer Ziffer von der vom fraglichen Fahrzeuglenker angegebenen Nummer unterschieden habe, sei etwas speziell erschienen. In der Folge seien weitere Abklärungen getätigt worden, wobei bald einmal aufgefallen sei, dass das Führerausweisfoto des Beschuldigten auffallende Ähnlichkeiten mit dem Fahrzeuglenker aufweise (pag. 3). Dieses polizeiliche Vorgehen ist nicht zu beanstanden und spricht gegen eine «spontane» Identifikation des von F._____