So lässt sich dem Nachtrag vom 24. März 2022 entnehmen, dass bereits am 15. Dezember 2021 – und somit mehrere Wochen bevor F.________ den Beschuldigten anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 2. Februar 2022 erstmals als Fahrzeuglenker nannte – weitere Abklärungen zur Täterschaft erfolgten. Namentlich sei die vom Fahrzeuglenker angegebene Mobiltelefonnummer überprüft und in Erfahrung gebracht worden, dass G.________ und der Beschuldigte am 7. Dezember 2021 im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr kontrolliert worden seien.