ferner eine ähnliche Gesichtsbehaarung wie der Beschuldigte auf den Fotografien auf pag. 27 f. Mit Blick auf diese Fotografien trifft denn auch die Beschreibung von H.________, wonach die Person auf dem Führerausweisfoto längere Haare und ein volleres bzw. rundlicheres Gesicht hatte als der Fahrzeuglenker, auf den Beschuldigten zu. Im Übrigen gab F.________ an, er habe nicht viele tamilische Kollegen und habe gewusst, dass der Fahrzeuglenker etwa gleich aussehen müsse wie er. Somit habe er keine grosse Auswahl gehabt (pag. 18 f. Z. 120 ff.).