135 Z. 3 ff.). Beim Vergleich zwischen dem Foto und dem Fahrer habe es einige Zweifel gegeben, da sie gedacht hätten, die Person auf dem Bild habe ein bisschen ein runderes Gesicht und etwas längere Haare. Das Bild sei nicht mehr ganz aktuell gewesen, man mache einige Veränderungen durch, weswegen sie das Gefühl gehabt hätten, dass dies übereinstimmen könnte (pag. 135 Z. 11 ff.). Der Fahrer habe alle Angaben zur Person korrekt wiedergeben können, das habe die Zweifel ausgelöscht (pag. 136 Z. 5 ff.). Wie bereits von der Vorinstanz festgehalten, sind die Aussagen der Zeugin H.________ glaubhaft.