10 anlässlich der Klärung des Unfallhergangs alle Angaben zu den vollständigen Personalien habe nennen können, hätten sie nicht an der Richtigkeit der genannten Identität gezweifelt (pag. 2). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab H.________, eine der beiden an der Unfallstelle anwesenden Polizistinnen, an, die elektronische Nachfrage habe ihre Kollegin gemacht. Ihre Kollegin sei mit dem Foto aus dem Führerausweis zu ihr gekommen und habe gefragt, ob sie denke, dass das der Fahrer sein könnte oder nicht (pag. 135 Z. 3 ff.).