Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass G.________ und F.________ in gemeinsamen Kreisen verkehren, ansonsten sie sich sicherlich (besser) kennen würden. Der einzige gemeinsame Nenner zwischen F.________ und G.________ scheint somit der Beschuldigte zu sein. Dieser Umstand spricht stark für die Täterschaft des Beschuldigten. 10.2.5 Ursprüngliche Identifikation des Fahrzeuglenkers als F.________ Wie sich dem polizeilichen Nachtrag vom 24. März 2022 entnehmen lässt, wurde an der Unfallstelle mittels mobiler Abfrage geprüft, ob F.________, als den sich der Fahrzeuglenker ausgab, über einen gültigen Führerausweis verfügt.