, N.________ (Kanton), und G.________ in O.________, P.________ (Kanton), wohnt, ist nicht davon auszugehen, dass die beiden abgesehen vom Beschuldigten viele gemeinsame Kollegen haben, die F.________ ähnlich sehen. So verneinte F.________, zu tamilisch abstammenden Personen mit Wohnsitz im Kanton P.________ Kontakt zu haben. Er kenne ein paar Leute, aber Kontakt habe er keinen (pag. 20 Z. 202 ff.). Auf Frage, ob ihm der Name G.________ etwas sage, gab er spontan zu Protokoll, diesen via den Beschuldigten zu kennen (pag. 20 Z. 206 f.). Auf Vorhalt eines Fotos von G._