Obwohl aus den Akten nicht eindeutig hervorgeht, ob der Beschuldigte und G.________ effektiv Cousins sind, deuten insbesondere die entsprechende spontane Aussage von F.________ sowie der Ledigname der Mutter des Beschuldigten durchaus auf eine Verwandtschaft zwischen den beiden hin. Unter diesem Blickwinkel stellt der Umstand, dass der Fahrzeuglenker G.________ spontan als «Cousin J.________» (Spitznamen) bezeichnete, ebenfalls einen Konnex zum Beschuldigten dar, und kann als weiteres belastendes Indiz für seine Täterschaft gewertet werden. Im Übrigen wurden der Beschuldigte und G.___