und die Bestätigung des Beschuldigten steht fest, dass die beiden befreundet sind bzw. zumindest im Tatzeitpunkt befreundet waren. Nach einer ca. zehn Jahre andauernden Freundschaft mit Übernachtungen am Domizil der Familie von F.________ ist denn auch davon auszugehen, dass der Beschuldigte korrekte Angaben zu dessen Personalien machen kann, was als Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten zu werten ist. 10.2.3 Verbindung zwischen dem Beschuldigten und G._