132 Z. 30 und Z. 36). Während der Beschuldigte seine Aussagen im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 5. März 2022 weitgehend verweigerte (vgl. pag. 31 ff.), bestätigte er vor der Vorinstanz, F.________ zu kennen (pag. 129 Z. 35 f.). Sie seien befreundet, hätten aber nicht mehr so viel Kontakt miteinander (pag. 129 Z. 42). Mit Blick auf die glaubhaften Aussagen von F.________ und die Bestätigung des Beschuldigten steht fest, dass die beiden befreundet sind bzw. zumindest im Tatzeitpunkt befreundet waren.