18 Z. 104 ff.). Auf die Frage, weshalb der Beschuldigte seinen Familien- und Vornamen, sein Geburtsdatum, den Namen seiner Eltern sowie seine Adresse kenne, antwortete F.________, weil sie Freunde gewesen seien. Er (der Beschuldigte) habe auch bei ihnen übernachtet. Von ihm würde er auch alle Angaben wissen (pag. 20 Z. 197 ff.). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 1. März 2023 bestätigte F.________, den Beschuldigten zu kennen (pag. 132 Z. 26 f.). Er kenne ihn ca. seit zehn Jahren, sie seien gute Kollegen (pag. 132 Z. 30 und Z. 36).