50), was dem Monat des Führerausweiserwerbs von F.________ entspricht (vgl. pag. 24). Beim Fahrzeuglenker muss es sich folglich um jemanden handeln, der F.________ äusserst gut kennt, ansonsten er diese zutreffenden Angaben kaum spontan hätte machen können. Entsprechend meinte auch F.________ anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 2. Februar 2022, der Fahrzeuglenker müsse jemand sein, der ihn kenne. Er wisse auch, wer es gewesen sei (pag. 18 Z. 88 f.). Auf Nachfrage meinte er, es sei ein Kollege von ihm gewesen (pag. 18 Z. 93). Sein Name sei A.________ (pag. 18