_ aufweisen. Zudem muss es einen Grund gegeben haben, weshalb der Fahrzeuglenker die anwesenden Polizistinnen über seine Identität täuschte. Bereits an dieser Stelle kann vorweggenommen werden, dass der Beschuldigte all diese Kriterien erfüllt. 10.2.2 Verbindung zwischen dem Beschuldigten und F.________ Im Rahmen der Unfallaufnahme konnte der Fahrzeuglenker sämtliche Angaben zu den Personalien von F.________ korrekt wiedergeben. Nebst Geburtsdatum und Adresse konnte er auch den Vor- und Nachnamen von dessen Eltern sowie dessen Geburts- und Heimatort nennen.