136 Rz 4 ff.). Den Beschuldigten konnte sie an der Hauptverhandlung sodann ohne Zweifel identifizieren. Das Vorgehen der Polizei ist nicht zu beanstanden. Da der Beschuldigte sämtliche Angaben wusste, ist auch verständlich, dass die Polizei ihn nicht auf die Wache mitnahm zur weiteren Abklärung seiner Identität. Zudem decken sich ihre Angaben auch mit anderen Beweismitteln, wie etwa der Aussage von F.________ sowie von G.________. Die Zeugin wird als glaubwürdig erachtet, weshalb auf ihre Aussagen abzustellen sind.