Auch die Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung sind sehr inkonsistent, zuerst verweigerte er die Aussage (pag. 138 Rz 23), dann wollte er nicht mehr wissen, wer mit ihm gefahren ist (pag. 139 Rz 3). Die Aussagen des Zeugen ent- 7 halten etliche Lügensignale, wie Inkonsistenz, Verarmung der Aussage und sind allgemein widersprüchlich. Das Gericht erachtet zusammengefasst die Aussagen des Zeugen als unglaubhaft.