133 Rz 5). Dieser habe ihm dies auch bestätigt (pag. 132 Rz 15). Bei den Aussagen von G.________ fällt auf, dass diese teilweise widersprüchlich sind. In seiner Einvernahme vom 26.12.2021 gibt er an, dass der Fahrer «I.________» (Spitznamen) hiess (pag. 010 Rz 45), er aber nicht wisse, in welchem Kanton er wohne. Auf die Frage hin, weshalb er dies nun nicht mehr wisse, er dies anlässlich der polizeilichen Befragung nach dem Unfall jedoch noch wusste, antwortete er, damals wohl gelogen zu haben (pag. 011 Rz 134 ff.). Auch die Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung sind sehr inkonsistent, zuerst verweigerte er die Aussage (pag.