Die Aussagen von F.________ sind als glaubhaft einzustufen. Sie bleiben konstant auch bei mehrmaliger Befragung. Insbesondere seine Aussagen während der Hauptverhandlung sind sehr überzeugend. Er legte dar, dass der Beschuldigte ein guter Kollege sei und er zur Frage, ob der Beschuldigte am 31.10.2021 der Lenker gewesen sei, nichts sagen möchte (pag. 132). Nach entsprechender Belehrung, dass er kein Zeugnisverweigerungsrecht habe und aussagen müsse, bestätigte er seine bisherigen Aussagen und führte aus, dass A.________ am 31.10.2021 den Lieferwagen gelenkt habe (pag. 132 Rz 24, pag. 133 Rz 5).