10. Beweiswürdigung der Kammer 10.1 Zur vorinstanzlichen Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten, von F.________, von G.________ sowie von der am Unfallort anwesenden Polizistin H.________ grundsätzlich korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (pag. 171 f.; S. 8 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Zur konkreten Beweiswürdigung hielt sie Folgendes fest (pag. 173; S. 10 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte bestreitet, der fragliche Lenker gewesen zu sein und verweigert ansonsten die Aussage. Dies kann ihm grundsätzlich nicht zu seinen Lasten ausgelegt werden.