Vorliegend hätten die Mitarbeitenden die «Identifikation» lediglich anhand ihres vorbestehenden Verdachts vorgenommen, nachdem sie Monate zuvor den Beschuldigten noch als F.________ identifiziert hätten, obwohl sich die beiden Personen in keiner Art und Weise ähneln würden (sofern von ihrer Ethnie abgesehen werde). Ohne rechtskonforme Gegenüberstellung werde durch die Aussagen der Polizisten und die Identifikation nicht bewiesen, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt der Lenker des Lieferwagens gewesen sei (pag. 225 f.).