Eine eindeutige visuelle Identifikation nach einem solch langen Zeitraum sei schlicht nicht möglich und insbesondere nicht zulässig. Zeugen müssten in einem Strafverfahren (normalerweise) eine verdächtige Person anhand einer Auswahl von etlichen Fotografien mit typähnlichen Personen zweifelsfrei identifizieren können. Vorliegend hätten die Mitarbeitenden die «Identifikation» lediglich anhand ihres vorbestehenden Verdachts vorgenommen, nachdem sie Monate zuvor den Beschuldigten noch als F.________ identifiziert hätten, obwohl sich die beiden Personen in keiner Art und Weise ähneln würden (sofern von ihrer Ethnie abgesehen werde).