6 Es müsse davon ausgegangen werden, dass die beiden Polizisten ihr «Fehlverhalten», namentlich die unvollständige Identifizierung des Tatverdächtigen, nachträglich hätten korrigieren wollen und den von F.________ bloss vermuteten und «präsentierten» Lenker (den Beschuldigten) sodann als naheliegendste Lösung nach über vier Monaten plötzlich eindeutig hätten identifizieren können. Eine eindeutige visuelle Identifikation nach einem solch langen Zeitraum sei schlicht nicht möglich und insbesondere nicht zulässig.