Seine Aussagen bezüglich des angeblichen Geständnisses seien nicht konsistent. Anlässlich der ersten und damit tatnäheren Einvernahme habe er sich nicht daran erinnern können, ob er den Beschuldigten aufgrund seines Verdachts angeschrieben oder angerufen habe. An der Hauptverhandlung habe er plötzlich gewusst, dass er ihn über Snapchat angeschrieben habe. Es würden an der Geschichte von F.________ unüberwindliche Zweifel verbleiben.