223 f.). Dem angeblichen Geständnis des Beschuldigten gegenüber F.________ komme keinerlei Beweiskraft zu. F.________ habe ein erhebliches Interesse daran, selbst vom Tatvorwurf entlastet zu werden. Es sei verständlich, dass er trotz Einstellung des gegen ihn geführten Verfahrens an dieser Version der Geschichte festgehalten habe, ansonsten er sich womöglich selbst mit dem Vorwurf der falschen Anschuldigung konfrontiert gesehen hätte. Seine Aussagen bezüglich des angeblichen Geständnisses seien nicht konsistent.