Der Beschuldigte bestreite vollumfänglich, den Lieferwagen geführt zu haben, ansonsten verweigere er die Aussage. Soweit die Vorinstanz dem Beschuldigten zur Last lege, er habe anlässlich der polizeilichen Einvernahme keine Stellung genommen, ob er sich im fraglichen Zeitpunkt als F.________ ausgegeben habe, obwohl diese Situation nach einer Erklärung verlange, könne der Vorinstanz nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte sei an dem Sachverhalt nicht beteiligt gewesen und könne keine Stellung dazu nehmen, weshalb sein Schweigen entgegen der Vorinstanz nicht zu seinen Ungunsten ausgelegt werden dürfe (pag. 223 f.).