Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten ist die Kammer jedoch an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das angefochtene Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. Vom Verschlechterungsverbot grundsätzlich nicht erfasst ist in jedem Fall die Höhe des erstinstanzlich festgesetzten Tagessatzes der Geldstrafe (vgl. BGE 146 IV 172 E. 3.3.3; 144 IV 198 E. 5.3 f.). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung