2. Die erstinstanzliche Kostenauferlegung (Verfahrenskosten) zu Lasten des Berufungsklägers sei aufzuheben und die gesamten Verfahrenskosten der Staatskasse aufzuerlegen sowie dem Berufungskläger eine Parteientschädigung (für das Erst- und Berufungsverfahren) zu gewähren. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.