194 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 19. Juni 2023 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 205 f.). Mit Verfügung vom 22. Juni 2023 wurde die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet und der Beschuldigte zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung aufgefordert (pag. 207 f.). Die Verteidigung reichte die schriftliche Berufungsbegründung innert erstreckter Frist mit Schreiben vom 11. September 2023 ein (pag. 221 ff.). Mit Verfügung vom 13. September 2023 stellte die Verfahrensleitung einen schriftlichen Entscheid in den nächsten Wochen in Aussicht (pag. 230 f.).