Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 23 243 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. März 2024 Besetzung Oberrichter Gerber (Präsident i.V.), Oberrichter Zbinden, Ober- richter Wuillemin Gerichtsschreiberin Walthard Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand falsche Anschuldigung sowie Widerhandlungen gegen das Stras- senverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Ein- zelgericht) vom 1. März 2023 (PEN 22 323) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 1. März 2023 erklärte das Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Vorinstanz) A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) schuldig der falschen An- schuldigung, des Führens eines Motorfahrzeugs trotz verweigerten, entzogenen oder aberkannten Lernfahr- oder Führerausweises sowie der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 31. Oktober 2021 in Kandersteg. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestim- mungen zu einer Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 420.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kan- tons Bern, Region Berner Jura-Seeland, vom 7. April 2022. Den Vollzug der Strafe schob sie unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren auf. Weiter verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten zu einer Verbindungsbusse von CHF 600.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 20 Tage, zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00, unter Festsetzung der Ersatzfrei- heitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 3 Tage, sowie zu den Verfahrens- kosten, bestimmt auf CHF 1'956.00 (pag. 145 ff.). Mit Urteilsberichtigung vom 15. Mai 2023 korrigierte die Vorinstanz die Ersatzfrei- heitsstrafe von 20 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Verbindungsbusse von CHF 600.00 auf 4 Tage (pag. 163.1 f.). 2. Berufung und oberinstanzliche Beweisergänzungen Gegen dieses Urteil meldete die Verteidigung des Beschuldigten am 10. März 2023 fristgerecht Berufung an (pag. 151). Mit Verfügung vom 17. Mai 2023 stellte die Vorinstanz den Parteien die schriftliche Urteilsbegründung, datierend ebenfalls vom 17. Mai 2023, zu (pag. 185 f. und pag. 164 ff.). Am 12. Juni 2023 reichte die Verteidigung form- und fristgerecht die Berufungser- klärung ein. Gleichzeitig beantragte sie die Durchführung des schriftlichen Verfah- rens (pag. 194 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 19. Juni 2023 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 205 f.). Mit Verfügung vom 22. Juni 2023 wurde die Durchführung des schriftlichen Verfah- rens angeordnet und der Beschuldigte zur Einreichung einer schriftlichen Beru- fungsbegründung aufgefordert (pag. 207 f.). Die Verteidigung reichte die schriftliche Berufungsbegründung innert erstreckter Frist mit Schreiben vom 11. Septem- ber 2023 ein (pag. 221 ff.). Mit Verfügung vom 13. September 2023 stellte die Ver- fahrensleitung einen schriftlichen Entscheid in den nächsten Wochen in Aussicht (pag. 230 f.). Von Amtes wegen wurde ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 11. Ja- nuar 2024; pag 243 f.) über den Beschuldigten eingeholt. Gleichentags wurde dem 2 Beschuldigten eine Kopie des eingeholten Strafregisterauszugs zugestellt und Ge- legenheit geboten, innert 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung eine abschlies- sende Stellungnahme einzureichen (pag. 245 f.). Zudem wurden die Akten BJS 22 22693 ediert (vgl. pag. 247 und pag. 249) und dem Beschuldigten in Kopie zuge- stellt (pag. 252 f.). Der Beschuldigte verzichtete mit Eingabe vom 5. Februar 2024 auf eine abschliessende Stellungnahme (pag. 254). 3. Anträge des Beschuldigten In ihrer Berufungsbegründung vom 11. September 2023 stellte die Verteidigung namens und im Auftrag des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 222): 1. Die Verurteilung des Berufungsklägers wegen falscher Anschuldigung, angeblich begangen am 31. Oktober 2021 in Kandersteg, wegen Führens eines Motorfahrzeuges trotz verweigertem, entzogenem oder aberkanntem Lernfahr- oder Führerausweis, angeblich begangen am 31. Ok- tober 2021 in Kandersteg und wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln, angeblich be- gangen am 31. Oktober 2021 in Kandersteg seien aufzuheben und der Beschuldigte vollumfäng- lich freizusprechen. 2. Die erstinstanzliche Kostenauferlegung (Verfahrenskosten) zu Lasten des Berufungsklägers sei aufzuheben und die gesamten Verfahrenskosten der Staatskasse aufzuerlegen sowie dem Be- rufungskläger eine Parteientschädigung (für das Erst- und Berufungsverfahren) zu gewähren. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Der Beschuldigte hat das Urteil der Vorinstanz vom 1. März 2023 vollumfänglich angefochten, weshalb die Kammer das gesamte erst- instanzliche Urteil zu überprüfen hat. Die Überprüfung erfolgt mit voller Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten ist die Kammer jedoch an das Verschlechte- rungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das angefochte- ne Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. Vom Verschlechte- rungsverbot grundsätzlich nicht erfasst ist in jedem Fall die Höhe des erstinstanz- lich festgesetzten Tagessatzes der Geldstrafe (vgl. BGE 146 IV 172 E. 3.3.3; 144 IV 198 E. 5.3 f.). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 5. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Betreffend die Grundlagen der Beweiswürdigung im Allgemeinen und der Aussa- genanalyse im Besonderen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 168 ff.; S. 5 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend bzw. teilweise wiederholend ist Folgendes festzuhalten: 3 Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen (Urteil des Bundesgerichts 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3). Indizien sind Hilfstatsachen, die – wenn selber bewiesen – auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenser- fahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahr- scheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der Grundsatz «in dubio pro reo» denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1059/2019 vom 10. November 2020 E. 3.3.3). Die beschuldigte Person muss sich gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO nicht selbst be- lasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfah- ren zu verweigern. Sie muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmass- nahmen unterziehen. Das Recht zu schweigen und sich nicht selbst zu belasten gehört zum allgemein anerkannten internationalen Standard eines fairen Verfah- rens. Gegen das Verbot des Selbstbelastungszwangs verstösst zum Beispiel ein strafbewehrter Befehl an die beschuldigte oder an eine andere aussageverweige- rungsberechtigte Person, potentiell belastende Beweisunterlagen herauszugeben oder belastende Aussagen gegen sich oder (im Rahmen des Aussageverweige- rungsrechts) eine andere Person zu machen. Unzulässig wäre es ferner auch, das Schweigen der beschuldigten Person als Indiz für ihre Schuld zu werten. Demge- genüber ist es – wie das Bundesgericht unter Berücksichtigung der Rechtspre- chung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Sachen John Murray gegen Vereinigtes Königreich (Urteil vom 8. Februar 1996, Nr. 18731/91) festge- stellt hat – nicht ausgeschlossen, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweiswürdigung miteinzubeziehen, so insbesondere, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, bzw. es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substantiieren, obschon eine Erklärung ange- sichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf. Das Schweigen der beschuldigten Person darf in Situationen, die nach einer Er- klärung rufen, bei der Gewichtung belastender Elemente mitberücksichtigt werden, es sei denn, die beschuldigte Person berufe sich zu Recht auf ein Zeugnisverwei- gerungsrecht (zum Ganzen Urteil 6B_1018/2021 vom 24. August 2022 E. 1.3.1 mit Hinweisen). 6. Anklagesachverhalt / Vorwurf gemäss Strafbefehl Dem Beschuldigten wird mit Strafbefehl vom 21. Juni 2022 – welcher vorliegend als Anklageschrift dient (Art. 356 Abs. 1 StPO) – vorgeworfen, am 31. Oktober 2021 um ca. 11:20 Uhr in Kandersteg, D.________, E.________weg, trotz entzogenen Führerausweises einen Lieferwagen geführt zu haben. Weiter wird ihm vorgewor- fen, diesen Lieferwagen nicht beherrscht zu haben; als er ab dem Autozug habe 4 fahren wollen, soll er die Kupplung ruckartig gelöst haben, sodass der Lieferwagen eine unkontrollierte Bewegung nach vorne gemacht habe. Das rechte Vorderrad sei auf die rechte heraufgeklappte Laderampe gefahren und der Lieferwagen auf der Rampe aufgebockt zum Stillstand gekommen. Schliesslich wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe F.________ anlässlich der auf den Unfall folgenden polizeili- chen Befragung wider besseren Wissens beschuldigt, die hiervor geschilderte Ver- kehrswiderhandlung begangen zu haben, in der Absicht, von sich abzulenken und eine Strafverfolgung gegen F.________ herbeizuführen (pag. 71). 7. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Wie bereits von der Vorinstanz zutreffend festgestellt (pag. 170; S. 7 der vor- instanzlichen Urteilsbegründung), ist unbestritten, dass eine Person zusammen mit G.________ am 31. Oktober 2021 um ca. 11:20 Uhr im Lieferwagen mit der Kon- trollschildnummer ________ auf dem Lötschberg-Autozug fuhr und dass diese Person beim Abfahren vom Autozug die Kupplung des Lieferwagens derart ruckar- tig löste, dass der Lieferwagen eine unkontrollierte Bewegung nach vorne machte und in der Folge auf der Laderampe aufgebockt wurde. Ebenfalls ist unbestritten, dass die fahrzeuglenkende Person nicht F.________ war, sie sich gegenüber der Polizei jedoch als diesen ausgab (vgl. pag. 226). Demgegenüber ist bestritten, dass es der Beschuldigte war, der im betreffenden Zeitpunkt den Lieferwagen lenkte und sich gegenüber der Polizei als F.________ ausgab. 8. Beweismittel Der Kammer liegen folgende objektive und subjektive Beweismittel vor: - Nachtrag der Kantonspolizei Bern vom 24. März 2022 (pag. 1 ff.) - Polizeiliche Einvernahme von G.________ vom 26. Dezember 2021 (pag. 8 ff.) - Polizeiliche Einvernahme von F.________ vom 2. Februar 2022 (pag. 15 ff.) - Polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 5. März 2022 (pag. 31 ff.) - Verfügung der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 27. April 2021 betreffend War- nungsentzug des Führerausweises auf Probe und Verlängerung der Probezeit des Führerausweises auf Probe (pag. 41 ff.) - Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 9. November 2021 (pag. 44 ff.) - Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 21. Dezember 2021 (pag. 56 ff.) - Verfügung der Staatsanwaltschaft Region Oberland vom 28. März 2022 betref- fend Einstellung des Verfahrens gegen F.________ (pag. 60 ff.) - E-Mail von H.________ vom 5. August 2022 (pag. 99) - Einvernahme des Beschuldigten anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhand- lung vom 1. März 2023 (pag. 129 ff.) - Einvernahme von F.________ anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhand- lung vom 1. März 2023 (pag. 132 f.) - Einvernahme von H.________ anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhand- lung vom 1. März 2023 (pag. 134 ff.) - Einvernahme von G.________ anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhand- lung vom 1. März 2023 (pag. 138 f.) 5 Auf eine Wiedergabe der vorliegenden Beweismittel wird an dieser Stelle verzich- tet. Diese werden im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung – soweit not- wendig – aufgegriffen. 9. Vorbringen des Beschuldigten In seiner schriftlichen Berufungsbegründung vom 11. September 2023 lässt der Beschuldigte zusammengefasst und im Wesentlichen vorbringen, es werde eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung, eine willkürliche Beweisführung sowie eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo» gerügt. Es bestünden unüberwind- liche Zweifel an der Identität des Lenkers, der den Lieferwagen am 31. Okto- ber 2021 geführt und sich im Rahmen der polizeilichen Befragung vor Ort als F.________ ausgegeben haben soll. Der Beschuldigte bestreite vollumfänglich, den Lieferwagen geführt zu haben, ansonsten verweigere er die Aussage. Soweit die Vorinstanz dem Beschuldigten zur Last lege, er habe anlässlich der polizeili- chen Einvernahme keine Stellung genommen, ob er sich im fraglichen Zeitpunkt als F.________ ausgegeben habe, obwohl diese Situation nach einer Erklärung ver- lange, könne der Vorinstanz nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte sei an dem Sachverhalt nicht beteiligt gewesen und könne keine Stellung dazu nehmen, wes- halb sein Schweigen entgegen der Vorinstanz nicht zu seinen Ungunsten ausge- legt werden dürfe (pag. 223 f.). Dem angeblichen Geständnis des Beschuldigten gegenüber F.________ komme keinerlei Beweiskraft zu. F.________ habe ein erhebliches Interesse daran, selbst vom Tatvorwurf entlastet zu werden. Es sei verständlich, dass er trotz Einstellung des gegen ihn geführten Verfahrens an dieser Version der Geschichte festgehalten habe, ansonsten er sich womöglich selbst mit dem Vorwurf der falschen Anschuldi- gung konfrontiert gesehen hätte. Seine Aussagen bezüglich des angeblichen Ge- ständnisses seien nicht konsistent. Anlässlich der ersten und damit tatnäheren Ein- vernahme habe er sich nicht daran erinnern können, ob er den Beschuldigten auf- grund seines Verdachts angeschrieben oder angerufen habe. An der Hauptver- handlung habe er plötzlich gewusst, dass er ihn über Snapchat angeschrieben ha- be. Es würden an der Geschichte von F.________ unüberwindliche Zweifel ver- bleiben. Einzig anhand dieser Aussagen der ursprünglich tatverdächtigen Person zu einem Vorgang, an welchem sie angeblich überhaupt nicht beteiligt gewesen sein soll, die Identität des Lenkers als bewiesen zu erachten, lasse sich mit dem Grundsatz von «in dubio pro reo» in keiner Art und Weise vereinbaren (pag. 224). Die am Unfallort anwesenden Mitarbeitenden der Polizei hätten anhand der Nach- frage in mobilen Systemen über die Möglichkeit verfügt, den Führerausweis und die entsprechende Fotografie von F.________ mit dem anwesenden Lenker abzuglei- chen. Vor Ort seien sie zum Schluss gekommen, dass die gemachten Angaben korrekt seien. Es erstaune sehr, dass nach mehreren Monaten plötzlich «einwand- frei» habe festgestellt werden können, dass F.________ nicht die fahrzeuglenken- de Person sei. Die beiden Mitarbeitenden der Polizei hätten mehr als vier Monate respektive mehr als ein Jahr nach dem Vorfall den Beschuldigten «eindeutig» als die Person identifiziert, die sie am 31. Oktober 2021 als Lenker einvernommen hät- ten. An dieser «eindeutigen» Identifikation würden unüberwindliche Zweifel haften. 6 Es müsse davon ausgegangen werden, dass die beiden Polizisten ihr «Fehlverhal- ten», namentlich die unvollständige Identifizierung des Tatverdächtigen, nachträg- lich hätten korrigieren wollen und den von F.________ bloss vermuteten und «prä- sentierten» Lenker (den Beschuldigten) sodann als naheliegendste Lösung nach über vier Monaten plötzlich eindeutig hätten identifizieren können. Eine eindeutige visuelle Identifikation nach einem solch langen Zeitraum sei schlicht nicht möglich und insbesondere nicht zulässig. Zeugen müssten in einem Strafverfahren (norma- lerweise) eine verdächtige Person anhand einer Auswahl von etlichen Fotografien mit typähnlichen Personen zweifelsfrei identifizieren können. Vorliegend hätten die Mitarbeitenden die «Identifikation» lediglich anhand ihres vorbestehenden Ver- dachts vorgenommen, nachdem sie Monate zuvor den Beschuldigten noch als F.________ identifiziert hätten, obwohl sich die beiden Personen in keiner Art und Weise ähneln würden (sofern von ihrer Ethnie abgesehen werde). Ohne rechtskon- forme Gegenüberstellung werde durch die Aussagen der Polizisten und die Identifi- kation nicht bewiesen, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt der Lenker des Lie- ferwagens gewesen sei (pag. 225 f.). 10. Beweiswürdigung der Kammer 10.1 Zur vorinstanzlichen Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten, von F.________, von G.________ sowie von der am Unfallort anwesenden Polizistin H.________ grundsätzlich korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (pag. 171 f.; S. 8 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Zur konkreten Beweiswürdigung hielt sie Folgendes fest (pag. 173; S. 10 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte bestreitet, der fragliche Lenker gewesen zu sein und verweigert ansonsten die Aus- sage. Dies kann ihm grundsätzlich nicht zu seinen Lasten ausgelegt werden. Anlässlich der Einver- nahme bei der Polizei nahm der Beschuldigte keine Stellung dazu, ob er sich im fraglichen Zeitpunkt als F.________ ausgegeben hat. (pag. 35 Rz 192 ff.). Diese Situation verlangt eigentlich nach einer Erklärung. Weiterhin decken sich seine Aussagen nicht mit anderen Beweismitteln, namentlich den Aussagen von F.________ und von H.________. Die Aussagen von F.________ sind als glaubhaft einzustufen. Sie bleiben konstant auch bei mehrma- liger Befragung. Insbesondere seine Aussagen während der Hauptverhandlung sind sehr überzeu- gend. Er legte dar, dass der Beschuldigte ein guter Kollege sei und er zur Frage, ob der Beschuldigte am 31.10.2021 der Lenker gewesen sei, nichts sagen möchte (pag. 132). Nach entsprechender Be- lehrung, dass er kein Zeugnisverweigerungsrecht habe und aussagen müsse, bestätigte er seine bis- herigen Aussagen und führte aus, dass A.________ am 31.10.2021 den Lieferwagen gelenkt habe (pag. 132 Rz 24, pag. 133 Rz 5). Dieser habe ihm dies auch bestätigt (pag. 132 Rz 15). Bei den Aussagen von G.________ fällt auf, dass diese teilweise widersprüchlich sind. In seiner Ein- vernahme vom 26.12.2021 gibt er an, dass der Fahrer «I.________» (Spitznamen) hiess (pag. 010 Rz 45), er aber nicht wisse, in welchem Kanton er wohne. Auf die Frage hin, weshalb er dies nun nicht mehr wisse, er dies anlässlich der polizeilichen Befragung nach dem Unfall jedoch noch wusste, antwortete er, damals wohl gelogen zu haben (pag. 011 Rz 134 ff.). Auch die Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung sind sehr inkonsistent, zuerst verweigerte er die Aussage (pag. 138 Rz 23), dann wollte er nicht mehr wissen, wer mit ihm gefahren ist (pag. 139 Rz 3). Die Aussagen des Zeugen ent- 7 halten etliche Lügensignale, wie Inkonsistenz, Verarmung der Aussage und sind allgemein wider- sprüchlich. Das Gericht erachtet zusammengefasst die Aussagen des Zeugen als unglaubhaft. Die Aussagen der Zeugin H.________ sind insgesamt als glaubhaft einzustufen. Anlässlich der Ein- vernahme an der Hauptverhandlung gab sie zu, dass sie und ihre Arbeitskollegin Zweifel gehabt hät- ten, da sie beide gedacht haben, dass die Person auf dem Bild, welches sie im System abrufen konn- ten, ein runderes Gesicht und längere Haare habe, sie jedoch gedacht hätten, es könnte stimmen, da man ja einige Veränderungen durchmache und es kein aktuelles Bild gewesen sei (pag. 135 Rz 12 ff.). Sie hätten den Fahrer am besagten Datum nicht auf die Wache mitgenommen, da er sämtliche persönlichen Angaben gewusst habe (pag. 136 Rz 4 ff.). Den Beschuldigten konnte sie an der Haupt- verhandlung sodann ohne Zweifel identifizieren. Das Vorgehen der Polizei ist nicht zu beanstanden. Da der Beschuldigte sämtliche Angaben wusste, ist auch verständlich, dass die Polizei ihn nicht auf die Wache mitnahm zur weiteren Abklärung seiner Identität. Zudem decken sich ihre Angaben auch mit anderen Beweismitteln, wie etwa der Aussage von F.________ sowie von G.________. Die Zeu- gin wird als glaubwürdig erachtet, weshalb auf ihre Aussagen abzustellen sind. Die Kammer kann sich dieser vorinstanzlichen Würdigung im Ergebnis anschlies- sen. Nachfolgend ist ergänzend auf weitere Aussagen der einvernommenen Per- sonen sowie auf die Vorbringen des Beschuldigten einzugehen. 10.2 Zu den weiteren Indizien 10.2.1 Vorbemerkung Bei der fahrzeuglenkenden Person muss es sich unbestrittenermassen um einen Mann gehandelt haben, der F.________ zumindest insofern ähnlich sieht, als dass die anwesenden Polizistinnen diesen – trotz gewisser Unsicherheiten – als F.________ identifizierten. Weiter muss dieser Mann eine Verbindung sowohl zu F.________ als auch zu dem Beifahrer G.________ aufweisen. Zudem muss es einen Grund gegeben haben, weshalb der Fahrzeuglenker die anwesenden Polizis- tinnen über seine Identität täuschte. Bereits an dieser Stelle kann vorweggenom- men werden, dass der Beschuldigte all diese Kriterien erfüllt. 10.2.2 Verbindung zwischen dem Beschuldigten und F.________ Im Rahmen der Unfallaufnahme konnte der Fahrzeuglenker sämtliche Angaben zu den Personalien von F.________ korrekt wiedergeben. Nebst Geburtsdatum und Adresse konnte er auch den Vor- und Nachnamen von dessen Eltern sowie dessen Geburts- und Heimatort nennen. Einzig die angegebene Telefonnummer stimmt nicht mit der echten Nummer von F.________ überein (pag. 49; vgl. zu den Perso- nalien von F.________ pag. 15 und pag. 24). Weiter gab der Fahrzeuglenker zu Protokoll, seinen Führerausweis erst seit März 2021 zu haben (pag. 50), was dem Monat des Führerausweiserwerbs von F.________ entspricht (vgl. pag. 24). Beim Fahrzeuglenker muss es sich folglich um jemanden handeln, der F.________ äus- serst gut kennt, ansonsten er diese zutreffenden Angaben kaum spontan hätte ma- chen können. Entsprechend meinte auch F.________ anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 2. Februar 2022, der Fahrzeuglenker müsse jemand sein, der ihn kenne. Er wisse auch, wer es gewesen sei (pag. 18 Z. 88 f.). Auf Nachfrage meinte er, es sei ein Kollege von ihm gewesen (pag. 18 Z. 93). Sein Name sei A.________ (pag. 18 8 Z. 96). Sie hätten sich vor etwa acht Jahren durch die Kirche kennengelernt. Die ersten fünf Jahre hätten sie engen Kontakt gehabt, dann habe er (der Beschuldig- te) angefangen zu arbeiten. Die Kontakte seien nur noch gelegentlich gewesen. Es könne sein, dass sie sich zwei Tage nacheinander treffen und anschliessend fünf Monate nicht sehen würden. Es sei sehr unterschiedlich (pag. 18 Z. 104 ff.). Auf die Frage, weshalb der Beschuldigte seinen Familien- und Vornamen, sein Geburtsda- tum, den Namen seiner Eltern sowie seine Adresse kenne, antwortete F.________, weil sie Freunde gewesen seien. Er (der Beschuldigte) habe auch bei ihnen über- nachtet. Von ihm würde er auch alle Angaben wissen (pag. 20 Z. 197 ff.). Anläss- lich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 1. März 2023 bestätigte F.________, den Beschuldigten zu kennen (pag. 132 Z. 26 f.). Er kenne ihn ca. seit zehn Jahren, sie seien gute Kollegen (pag. 132 Z. 30 und Z. 36). Während der Beschuldigte seine Aussagen im Rahmen der polizeilichen Einver- nahme vom 5. März 2022 weitgehend verweigerte (vgl. pag. 31 ff.), bestätigte er vor der Vorinstanz, F.________ zu kennen (pag. 129 Z. 35 f.). Sie seien befreun- det, hätten aber nicht mehr so viel Kontakt miteinander (pag. 129 Z. 42). Mit Blick auf die glaubhaften Aussagen von F.________ und die Bestätigung des Beschuldigten steht fest, dass die beiden befreundet sind bzw. zumindest im Tat- zeitpunkt befreundet waren. Nach einer ca. zehn Jahre andauernden Freundschaft mit Übernachtungen am Domizil der Familie von F.________ ist denn auch davon auszugehen, dass der Beschuldigte korrekte Angaben zu dessen Personalien ma- chen kann, was als Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten zu werten ist. 10.2.3 Verbindung zwischen dem Beschuldigten und G.________ Der Fahrzeuglenker sagte im Rahmen der Unfallaufnahme spontan aus, mit sei- nem Cousin J.________ (Spitznamen) in dessen Lieferwagen ins Wallis und dann mit dem Autozug zurück nach Kandersteg gefahren zu sein (pag. 50). Beim als «Cousin J.________» (Spitznamen) bezeichneten Beifahrer handelt es sich unbe- strittenermassen um G.________. F.________ gab spontan zu Protokoll, G.________ könnte der Cousin des Be- schuldigten sein (pag. 20 Z. 206 f.). Der Beschuldigte selbst bestätigte vor der Vor- instanz, G.________ zu kennen (pag. 129 Z. 29 f.), gab jedoch pauschal an, dieser sei ein Bekannter von ihm (pag. 130 Z. 36). Demgegenüber ist auffallend, dass der Ledigname der Mutter des Beschuldigten ebenfalls G.________ ist (vgl. pag. 31). Des Weiteren scheint G.________ die Eltern des Beschuldigten zu kennen, zumal er angeblich Probleme mit diesen hatte (vgl. pag. 130 Z. 39 f.). Obwohl aus den Ak- ten nicht eindeutig hervorgeht, ob der Beschuldigte und G.________ effektiv Cou- sins sind, deuten insbesondere die entsprechende spontane Aussage von F.________ sowie der Ledigname der Mutter des Beschuldigten durchaus auf eine Verwandtschaft zwischen den beiden hin. Unter diesem Blickwinkel stellt der Um- stand, dass der Fahrzeuglenker G.________ spontan als «Cousin J.________» (Spitznamen) bezeichnete, ebenfalls einen Konnex zum Beschuldigten dar, und kann als weiteres belastendes Indiz für seine Täterschaft gewertet werden. Im Übrigen wurden der Beschuldigte und G.________ gemäss Anzeigerapport vom 21. Dezember 2021 am 7. Dezember 2021 beobachtet, als sie gemeinsam mit der 9 Freundin des Beschuldigten und dem Kleinkind von G.________ in einem (ande- ren) Lieferwagen unterwegs waren bzw. als der Beschuldigte G.________ mit ei- nem Lieferwagen in K.________ abholen wollte (vgl. pag. 56 f.). Der sich auf die- sen Anzeigerapport stützende Strafbefehl vom 7. April 2022 (pag. 65 f.) ist zwar nicht rechtskräftig geworden (vgl. pag. 243 f.). Dennoch kann aus dem Anzeige- rapport vom 21. Dezember 2021 für den vorliegenden Fall abgeleitet werden, dass der Beschuldigte und G.________ am 7. Dezember 2021 entweder eine gemein- same Ausfahrt mit einem Lieferwagen machten, oder dass der Beschuldigte – der immerhin in L.________ wohnt – sogar alleine mit seiner Freundin und dem Klein- kind von G.________ diesen in K.________ abholen ging. Beide Szenarien lassen auf eine Freundschaft zwischen dem Beschuldigten und G.________ schliessen und als durchaus wahrscheinlich erscheinen, dass die beiden nur knapp zwei Mo- nate vorher einen gemeinsamen Ausflug mit einem Lieferwagen ins Wallis gemacht haben. Dies fügt sich als weiteres Indiz in das Gesamtbild ein. 10.2.4 Verbindung zwischen G.________ und F.________ Nach dem Gesagten ist erstellt, dass der Beschuldigte sowohl G.________ als auch F.________ gut kennt. Zumal F.________ in M.________, N.________ (Kan- ton), und G.________ in O.________, P.________ (Kanton), wohnt, ist nicht davon auszugehen, dass die beiden abgesehen vom Beschuldigten viele gemeinsame Kollegen haben, die F.________ ähnlich sehen. So verneinte F.________, zu tami- lisch abstammenden Personen mit Wohnsitz im Kanton P.________ Kontakt zu haben. Er kenne ein paar Leute, aber Kontakt habe er keinen (pag. 20 Z. 202 ff.). Auf Frage, ob ihm der Name G.________ etwas sage, gab er spontan zu Protokoll, diesen via den Beschuldigten zu kennen (pag. 20 Z. 206 f.). Auf Vorhalt eines Fo- tos von G.________ meinte er, das sei G.________, da sei er sich sicher (pag. 20 Z. 212). Er wisse beinahe nichts über ihn, nur, dass es G.________ sei (pag. 20 Z. 215). Obwohl auf die Aussagen von G.________ nicht abzustellen ist, ist vollständigkeitshalber darauf hinzuweisen, dass dieser sowohl anlässlich der poli- zeilichen Einvernahme vom 26. Dezember 2021 als auch anlässlich der vorinstanz- lichen Hauptverhandlung vom 1. März 2023 verneinte, einen F.________ zu ken- nen (vgl. pag. 11 Z. 149 f., pag. 12 Z. 167 ff. und pag. 138 Z. 37 f.). Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass G.________ und F.________ in gemeinsamen Kreisen verkehren, ansonsten sie sich sicherlich (besser) kennen würden. Der ein- zige gemeinsame Nenner zwischen F.________ und G.________ scheint somit der Beschuldigte zu sein. Dieser Umstand spricht stark für die Täterschaft des Be- schuldigten. 10.2.5 Ursprüngliche Identifikation des Fahrzeuglenkers als F.________ Wie sich dem polizeilichen Nachtrag vom 24. März 2022 entnehmen lässt, wurde an der Unfallstelle mittels mobiler Abfrage geprüft, ob F.________, als den sich der Fahrzeuglenker ausgab, über einen gültigen Führerausweis verfügt. Beim Ver- gleich des in den Systemen hinterlegten Fotos mit dem anwesenden Fahrzeuglen- ker hätten die anwesenden Polizistinnen zwar gewisse Abweichungen bezüglich des Aussehens festgestellt (längere Haare, volleres bzw. rundlicheres Gesicht). In Anbetracht des Umstandes, dass es sich bei dem in den Systemen hinterlegten Fo- to um ein mindestens 3-jähriges Lichtbild gehandelt habe und der Fahrzeuglenker 10 anlässlich der Klärung des Unfallhergangs alle Angaben zu den vollständigen Per- sonalien habe nennen können, hätten sie nicht an der Richtigkeit der genannten Identität gezweifelt (pag. 2). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab H.________, eine der beiden an der Unfallstelle anwesenden Polizistinnen, an, die elektronische Nachfrage habe ihre Kollegin gemacht. Ihre Kollegin sei mit dem Foto aus dem Führerausweis zu ihr gekommen und habe gefragt, ob sie denke, dass das der Fahrer sein könnte oder nicht (pag. 135 Z. 3 ff.). Beim Vergleich zwischen dem Foto und dem Fahrer habe es einige Zweifel gegeben, da sie gedacht hätten, die Person auf dem Bild habe ein bisschen ein runderes Gesicht und etwas längere Haare. Das Bild sei nicht mehr ganz aktuell gewesen, man mache einige Verände- rungen durch, weswegen sie das Gefühl gehabt hätten, dass dies übereinstimmen könnte (pag. 135 Z. 11 ff.). Der Fahrer habe alle Angaben zur Person korrekt wie- dergeben können, das habe die Zweifel ausgelöscht (pag. 136 Z. 5 ff.). Wie bereits von der Vorinstanz festgehalten, sind die Aussagen der Zeugin H.________ glaubhaft. Es ist verständlich, dass aufgrund des Fotoabgleichs be- stehende Zweifel in Folge der korrekten Wiedergabe sämtlicher Personalien besei- tigt werden konnten. Zudem trifft es entgegen dem Einwand des Beschuldigten nicht zu, dass sich F.________ und der Beschuldigte in keiner Art und Weise ähneln, sofern von ihrer Ethnie abgesehen werde. Beide haben Jahrgang ________ (vgl. pag. 24 und pag. 37) und befinden sich somit im gleichen Alter. Auf dem Foto im Führerausweis hat F.________ ferner eine ähnliche Gesichtsbehaa- rung wie der Beschuldigte auf den Fotografien auf pag. 27 f. Mit Blick auf diese Fo- tografien trifft denn auch die Beschreibung von H.________, wonach die Person auf dem Führerausweisfoto längere Haare und ein volleres bzw. rundlicheres Ge- sicht hatte als der Fahrzeuglenker, auf den Beschuldigten zu. Im Übrigen gab F.________ an, er habe nicht viele tamilische Kollegen und habe gewusst, dass der Fahrzeuglenker etwa gleich aussehen müsse wie er. Somit habe er keine gros- se Auswahl gehabt (pag. 18 f. Z. 120 ff.). Die ursprüngliche Identifikation des Fahr- zeuglenkers als F.________ spricht somit keineswegs gegen die Täterschaft des Beschuldigten, sondern belastet diesen zusätzlich. 10.2.6 Nachträgliche Identifikation des Beschuldigten als Fahrzeuglenker Entgegen dem Einwand des Beschuldigten ist nicht ersichtlich, inwiefern es sich bei der nachträglichen Identifikation des Beschuldigten als Fahrzeuglenker um eine Korrektur eines ursprünglichen «Fehlverhaltens» der Polizei handeln sollte. Schliesslich wurde der Beschuldigte nicht einfach als «den von F.________ bloss vermuteten und ‹präsentierten› Lenker […] als naheliegendste Lösung nach über vier Monaten plötzlich eindeutig» identifiziert (pag. 225), sondern dieser Identifikati- on ging eine entsprechende und begründete Ermittlungsarbeit voraus. So lässt sich dem Nachtrag vom 24. März 2022 entnehmen, dass bereits am 15. Dezem- ber 2021 – und somit mehrere Wochen bevor F.________ den Beschuldigten an- lässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 2. Februar 2022 erstmals als Fahr- zeuglenker nannte – weitere Abklärungen zur Täterschaft erfolgten. Namentlich sei die vom Fahrzeuglenker angegebene Mobiltelefonnummer überprüft und in Erfah- rung gebracht worden, dass G.________ und der Beschuldigte am 7. Dezem- ber 2021 im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr kontrolliert worden seien. 11 Der Umstand, dass die Telefonnummer des Beschuldigten sich lediglich in einer Ziffer von der vom fraglichen Fahrzeuglenker angegebenen Nummer unterschieden habe, sei etwas speziell erschienen. In der Folge seien weitere Abklärungen getätigt worden, wobei bald einmal aufgefallen sei, dass das Führerausweisfoto des Beschuldigten auffallende Ähnlichkeiten mit dem Fahrzeuglenker aufweise (pag. 3). Dieses polizeiliche Vorgehen ist nicht zu beanstanden und spricht gegen eine «spontane» Identifikation des von F.________ «präsentierten» Lenkers im Sinne einer Fehlerkorrektur. Ferner erschliesst sich nicht, weshalb eine solche Identifikation nach über vier Monaten schlicht nicht möglich sein soll. Einerseits handelt es sich bei vier Monaten nicht um eine allzu lange Zeitspanne, andererseits fiel der zuständigen Polizistin bereits bei ihren Vorabklärungen – und damit vor der polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten vier Monate nach dem Vorfall – die Ähnlichkeit zwischen dem Beschuldigten auf seinem Führerausweisfoto und dem Fahrzeuglenker auf. Zudem ist davon auszugehen, dass die Polizistinnen das Ge- sicht des Fahrzeuglenkers im Rahmen des Fotoabgleichs am Unfallort eingehend studierten, was eine spätere Wiedererkennung umso wahrscheinlicher erscheinen lässt. Dass die Polizistinnen den Beschuldigten anlässlich dessen Einvernahmen wiedererkannten, kann somit als zusätzliches Indiz für dessen Täterschaft gewertet werden. Ergänzend ist hinsichtlich der Bemerkung im Nachtrag vom 24. März 2022, wonach als speziell erschienen sei, dass sich die Telefonnummer des Beschuldigten von derjenigen des Fahrzeuglenkers lediglich in einer Ziffer unterscheide, zu erwähnen, dass der Beschuldigte mittlerweile über eine andere Telefonnummer zu verfügen scheint als noch im Jahr 2021 (vgl. etwa pag. 2, wonach seine Nummer nun ________ lautet). Die im Anzeigerapport vom 21. Dezember 2021 vermerkte und von F.________ ebenfalls genannte Telefonnummer des Beschuldigten (________; pag. 57 und pag. 19 Z. 155) unterscheidet sich hingegen tatsächlich nur in einer Ziffer von der vom Fahrzeuglenker angegebenen Nummer (________; pag. 6). Auch diese auffallende Übereinstimmung stellt einen Konnex zum Be- schuldigten dar. 10.2.7 Möglicher Grund des Beschuldigten, über seine Identität zu täuschen Gemäss Verfügung der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 27. April 2021 wurde dem Beschuldigten der Führerausweis auf Probe für die Dauer eines Monats ab 6. Ok- tober 2021 bis und mit 5. November 2021 entzogen (pag. 41). Im Zeitpunkt des vorliegend interessierenden Selbstunfalls (31. Oktober 2021) verfügte der Beschul- digte folglich über keinen gültigen Führerausweis. Der Beschuldigte hatte somit ei- nen Grund, am Unfallort über seine Identität zu täuschen, was als weiteres belas- tendes Indiz zu werten ist. 10.3 Zu den weiteren Vorbringen des Beschuldigten Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle auf die Einwände des Beschuldigten einzugehen, wonach sein Schweigen entgegen der Vorinstanz nicht zu seinen Un- gunsten ausgelegt werden dürfe und es sich in keiner Art und Weise mit dem Grundsatz «in dubio pro reo» vereinbaren lasse, einzig anhand der Aussagen von F.________ die Identität des Lenkers als bewiesen zu erachten. 12 Es trifft zu, dass das Schweigen des Beschuldigten nicht als Indiz für seine Schuld gewertet werden darf. Unter gewissen Umständen wäre es gemäss bundesgericht- licher Rechtsprechung (vgl. E. II.5 hiervor) aber nicht ausgeschlossen, sein Aussa- geverhalten in die freie Beweiswürdigung miteinzubeziehen. Vorliegend stellt sich jedoch die Frage, was für eine Erklärung vom Beschuldigten zu seiner Entlastung hätte erwartet werden können. Hätte er zugegeben, gefahren zu sein, hätte er sich damit selbst belasten müssen. Dies konnte von ihm mit Blick auf Art. 113 StPO ge- rade nicht erwartet werden, weshalb das Schweigen des Beschuldigten vorliegend nicht zu seinen Ungunsten ins Gewicht fällt. Selbst ohne Berücksichtigung seines Schweigens ergibt sich jedoch, dass die Iden- tität des Lenkers nicht einzig anhand der Aussagen von F.________ als bewiesen erachtet wird. Nebst dessen Aussagen liegt eine Vielzahl an belastenden Beweis- elementen vor, die auf die Täterschaft des Beschuldigten schliessen lassen. 10.4 Fazit und erstellter Sachverhalt Insgesamt präsentiert sich ein sehr dichtes Mosaik von Indizien, welche ein stim- miges Bild ergeben und in ihrer Gesamtheit erdrückend sind. Nach dem Gesagten bestehen keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte im Unfallzeitpunkt der Lenker des betreffenden Lieferwagens war und er sich am Unfallort gegenüber den anwe- senden Polizistinnen als F.________ ausgab. Zumal der Führerausweis auf Probe des Beschuldigten im Unfallzeitpunkt entzogen war und der Vorgang des Selbstun- falls an sich unbestritten ist, erachtet die Kammer den Sachverhalt gemäss Strafbe- fehl vom 21. Juni 2022 als erstellt. III. Rechtliche Würdigung 11. Falsche Anschuldigung 11.1 Oberinstanzliche Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung brachte im Rahmen der Berufungsbegründung vom 11. Septem- ber 2023 hinsichtlich Art. 303 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) im Wesentlichen vor, wer die Identität eines anderen brauche, um sich zu schützen, erfülle den Tatbestand der falschen Anschuldigung nicht. Der Fahr- zeuglenker habe nie die Absicht respektive Vorsatz gehabt, gegen F.________ bewusst oder unbewusst eine Strafverfolgung herbeizuführen. Aus diesem Grund habe er auch eine falsche Telefonnummer zu Protokoll gegeben. Die Vorinstanz habe den Beschuldigten einer eventualvorsätzlichen falschen Anschuldigung schuldig gesprochen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genüge zur Er- füllung des Tatbestandes der Eventualvorsatz jedoch nicht, da die Wendung «wider besseres Wissen» direkten Vorsatz verlange. Ein solcher liege hier klarerweise nicht vor, weshalb der Beschuldigte vom Vorwurf der falschen Anschuldigung frei- zusprechen sei (pag. 227). 13 11.2 Rechtliche Grundlagen Betreffend die rechtlichen Grundlagen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 174 f.; S. 11 f. der vorinstanzlichen Urteilsbe- gründung). Aufgrund der Vorbringen der Verteidigung sind folgende Ergänzungen bzw. Wie- derholungen angezeigt: Der Tatbestand der falschen Anschuldigung schützt in erster Linie die Zuverlässig- keit der Rechtspflege. Die Tathandlung führt zu einem unnützen Einsatz öffentli- cher Mittel. Darüber hinaus schützt die Bestimmung aber auch die Persönlichkeits- rechte von zu Unrecht angeschuldigten Personen. Der subjektive Tatbestand erfor- dert Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung Handeln wider besseres Wissen. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, genügt mithin nicht. Der Täter muss vielmehr sicher darum wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist. Insofern scheidet Eventualvorsatz aus (BGE 136 IV 170 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1300/2022 vom 12. Januar 2023 E. 4.1 und 6B_1095/2015 vom 8. März 2016 E. 2.2). Schliesslich bedarf es der Absicht, eine Strafverfolgung gegen den Nichtschuldigen herbeizuführen, wobei nach herrschen- der Lehre und Rechtsprechung Eventualabsicht genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_200/2022 vom 23. Mai 2022 E. 2.3). Eventualabsicht liegt bei der falschen An- schuldigung vor, wenn die Aussicht auf den bloss möglichen, nicht sicheren Eintritt des Erfolgs den Täter nicht von der bewussten oder gewollten Begehung der Tat abhält (Urteil des Bundesgerichts 6B_593/2020 vom 19. Oktober 2020 E. 2.3.5). 11.3 Subsumtion Es ist beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte beim Abfahren vom Autozug in Kandersteg am 31. Oktober 2021 um ca. 11:20 Uhr mit einem Lieferwagen einen Selbstunfall verursachte. Im Rahmen der polizeilichen Unfallaufnahme gab sich der Beschuldigte als F.________ aus, obwohl er offensichtlich wusste, dass er nicht F.________ ist. Indem sich der Beschuldigte gegenüber der am Unfallort anwe- senden Polizei als F.________ ausgab und diesen damit bezichtigte, für den Unfall verantwortlich zu sein, handelte er wider besseres Wissen, d.h. im sicheren Wissen um die Unwahrheit der Anschuldigung. Insofern liegt direkter Vorsatz vor. Dass der Beschuldigte wohl nicht mit der direkten Absicht handelte, gegen F.________ eine Strafuntersuchung herbeizuführen, ändert an der Strafbarkeit seines Handelns nichts, zumal diesbezüglich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Eventual- absicht ausreicht. Es ist notorisch, dass ein Selbstunfall auf einem Autozug samt Bergung des Unfallfahrzeugs mittels Krans, anschliessendem Abtransport des Fahrzeugs, Anwesenheit der Betriebsfeuerwehr sowie mehreren Zugausfällen (pag. 52) zu (straf-)rechtlichen Konsequenzen führt. Dies muss auch dem Beschul- digten bewusst gewesen sein. Indem er im Anschluss an den Selbstunfall gegenü- ber der Polizei behauptete, F.________ zu sein, muss er mindestens in Kauf ge- nommen haben, dass infolge dieser Anschuldigung gegen F.________ eine Stra- funtersuchung eröffnet werden könnte. Aus dem Umstand, dass er eine falsche Te- lefonnummer angegeben hat, kann der Beschuldigte sodann nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal alle anderen von ihm gemachten Angaben über 14 F.________ korrekt waren. Der Beschuldigte handelte somit mindestens mit Even- tualabsicht. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind weder dargetan noch sind solche ersichtlich. Damit hat sich der Beschuldigte – da es sich bei der fraglichen Verletzung der Verkehrsregeln um eine Übertretung handelt – der fal- schen Anschuldigung nach Art. 303 Ziff. 2 StGB schuldig gemacht. 12. Führen eines Motorfahrzeugs trotz verweigerten, entzogenen oder aberkann- ten Lernfahr- oder Führerausweises 12.1 Rechtliche Grundlagen Nach Art. 95 Abs. 1 Bst. b des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) macht sich unter anderem strafbar, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Führer- ausweis entzogen wurde. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz anzunehmen, wenn der Täter willentlich ein Fahrzeug führt, obwohl er weiss, dass er den dafür erforderli- chen Führerausweis nicht besitzt. Fahrlässigkeit ist ebenfalls strafbar (BGE 117 IV 302 E. 3; BUSSMANN, in: Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2014, N 29 f. zu Art. 95 SVG). 12.2 Subsumtion Dem Beschuldigten wurde mit Verfügung der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 27. April 2021 der Führerausweis auf Probe für die Dauer eines Monats von 6. Ok- tober 2021 bis und mit 5. November 2021 entzogen (pag. 41 ff.). Obwohl er am 31. Oktober 2021 folglich über keinen gültigen Führerausweis verfügte, fuhr er an diesem Tag mit einem Lieferwagen von O.________ ins Wallis und zurück nach Kandersteg (vgl. pag. 50). Damit ist der objektive Tatbestand von Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG erfüllt. Der Beschuldigte muss aufgrund der Verfügung vom 27. April 2021 gewusst haben, dass ihm der Führerausweis im betreffenden Zeitpunkt entzogen war. Der subjektive Tatbestand ist folglich ebenfalls erfüllt. Rechtferti- gungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich folglich des Führens eines Motorfahrzeugs trotz entzogenen Führerausweises gemäss Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG schuldig gemacht. 13. Einfache Verletzung der Verkehrsregeln 13.1 Oberinstanzliche Vorbringen der Verteidigung In Bezug auf den Tatbestand der einfachen Verkehrsregelverletzung brachte die Verteidigung im Wesentlichen vor, die Forderung, das Fahrzeug ständig zu beherr- schen, bedeute, dass der Fahrer das Fahrzeug sicher und unfallfrei durch den Ver- kehr führen müsse. Der Strassenbenützer sei aber kein «Crashpilot», weshalb we- gen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs nur bestraft werden könne, wenn es schuldhaft geschehen sei, also wenn es auf einem Fahrfehler oder einer Fehlreak- tion des Lenkers beruhe. Vom Lenker könne grundsätzlich eine situationsgerechte Reaktion verlangt werden, doch sei zu berücksichtigen, dass er nur ein Mensch und damit nicht unfehlbar sei. Die Beurteilung des Manövers habe nicht ex post, sondern ex nunc zu erfolgen. Erweise sich die gewählte Reaktion des Lenkers im Nachhinein als nicht die beste aller denkbaren Reaktionsweisen, gereiche das dem Lenker nicht zum Vorwurf, solange die Reaktion als verständlich und nicht als ab- 15 wegig oder gar als kopflos erscheine. Deshalb müsse eine ungeschickte Reaktion in überraschender Situation straflos bleiben. Vorliegend handle es sich genau um eine solche ungeschickte Reaktion in einer unüblichen Situation. Beim Abfahren von einem Autozug handle es sich nicht um eine alltägliche Situation und es sei wohl schon dem geübtesten Lenker passiert, dass sich die Kupplung schneller gelöst habe als gewollt. Dass der Fahrer das Lenkrad losgelassen habe, sei auf- grund der Aktenlage und entgegen der Vorinstanz nicht erstellt. Das Manöver kön- ne nicht als völlig abwegig oder gar kopflos angesehen werden, weshalb der Tat- bestand nicht erfüllt sei (pag. 228). 13.2 Rechtliche Grundlagen Nach Art. 90 Abs. 1 SVG macht sich schuldig, wer Verkehrsregeln des Strassen- verkehrsgesetzes oder der Vollzugsverordnung des Bundesrates verletzt. Art. 31 Abs. 1 SVG schreibt vor, dass der Führer das Fahrzeug ständig so beherrschen muss, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss seine Auf- merksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 der Verkehrs- regelnverordnung [VRV; SR 741.11]). Beherrschen bedeutet, jederzeit in der Lage zu sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_302/2011 vom 29. August 2011 E. 3.3.2). Dies setzt voraus, dass der Fahr- zeugführer jederzeit volle Kontrolle über sein Fahrzeug ausüben und auf selbst überraschende Verkehrsversverhältnisse mit einer durchschnittlichen Reaktionszeit angemessen reagieren kann (WEISSENBERGER, in: Kommentar zum Strassenver- kehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N 1 zu Art. 31 SVG). Die ihm zustehende Reaktionszeit richtet sich nach den Umständen. Musste der Fahr- zeugführer aufgrund der Umstände eine erhöhte Bremsbereitschaft erstellen, be- trägt die Reaktionszeit weniger als im Regelfall (BGE 115 II 283 E. 1a). Das Mass der Aufmerksamkeit, das vom Fahrzeugführer verlangt wird, richtet sich nach den gesamten konkreten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 129 IV 282 E. 2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_302/2011 vom 29. Au- gust 2011 E. 3.3.2). Ferner verlangt das Gebot, das Fahrzeug zu beherrschen, die richtige Einschätzung von Distanzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_54/2010 vom 18. März 2010 E. 2.3). Eine fahrlässige Tatbegehung genügt (Art. 100 Ziff. 1 SVG; Urteil des Bundesgerichts 6B_54/2010 vom 18. März 2010 E. 2.2). 13.3 Subsumtion Erstellt ist, dass der Beschuldigte beim Abfahren vom Autozug die Kupplung des Lieferwagens derart ruckartig löste, dass der Lieferwagen eine unkontrollierte Be- wegung nach vorne machte und in der Folge auf der Laderampe aufgebockt wurde. Weiter gab der Beschuldigte im Rahmen der Unfallaufnahme an, er habe sich beim Auffahren auf den Zug sehr konzentrieren müssen, da er einen grossen Lieferwa- gen gelenkt habe und der Autozug sehr eng gewesen sei. Nachdem er den Motor abgestellt und die Handbremse angezogen habe, habe er auf Rat von G.________ die Räder des Lieferwagens nach rechts eingeschlagen. Nach dem Losfahren habe es sehr viel Kraft gebraucht, die eingeschlagenen Räder nach links zu lenken. Es sei eine kleine Steigung nach oben gegangen, wo man links ab dem Zug hätte fah- 16 ren müssen. Es sei ihm aber nicht gelungen, die nach rechts eingeschlagenen Rä- der genügend zurückzulenken, sodass er schlussendlich rechts gegen die Lade- rampe gefahren sei. Er wisse nicht mehr genau, wieviel seine Geschwindigkeit be- tragen habe, wahrscheinlich zügiges Schritttempo (pag. 50). Der Beschuldigte wusste, dass die engen Platzverhältnisse auf dem Autozug eine erhöhte Konzentration erforderten. Gerade deshalb wäre von ihm beim Losfahren besondere Achtsamkeit zu erwarten gewesen. Zwar handelt es sich beim Abfahren von einem Autozug zugegebenermassen nicht um ein alltägliches Manöver, der Beschuldigte hatte aber genügend Zeit, sich auf das Losfahren vorzubereiten. Beim ruckartigen Lösen der Kupplung handelt es sich dementsprechend nicht um eine ungeschickte Reaktion in einer überraschenden Situation. Sodann wusste der Be- schuldigte, dass die Vorderräder nach rechts eingeschlagen waren und er diese rechtzeitig genügend hätte zurücklenken müssen. Dass er trotz der engen Platz- verhältnisse, der Grösse des Lieferwagens und der nach rechts eingeschlagenen Räder beim Losfahren nicht grössere Sorgfalt walten liess, zeigt, dass seine Auf- merksamkeit und Konzentration nicht situationsangemessen waren. Dies reicht be- reits aus, um den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG zu erfüllen. Folglich ist unbeachtlich, dass die Kammer – entgegen der Vor- instanz (pag. 176; S. 13 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) – nicht davon ausgeht, dass der Beschuldigte die Lenkvorrichtung losgelassen hat. Zumal Fahrlässigkeit ausreicht und weder Rechtfertigungs- noch Schuldaus- schlussgründe ersichtlich sind, hat sich der Beschuldigte der Übertretung gegen das Strassenverkehrsgesetz schuldig gemacht. 14. Fazit und Konkurrenz Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte der falschen Anschuldigung nach Art. 303 Ziff. 2 StGB, des Führens eines Motorfahrzeugs trotz verweigerten, entzogenen oder aberkannten Lernfahr- oder Führerausweises nach Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG sowie der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG schuldig zu erklären. Die Delikte stehen in echter Konkurrenz zueinander. IV. Strafzumessung 15. Anwendbares Recht Der Beschuldigte hat die hier zu beurteilenden Straftaten vor Inkrafttreten des Bun- desgesetzes über die Harmonisierung der Strafrahmen (AS 2023 259) begangen, weshalb sich die Frage nach dem anwendbaren Recht stellt. Hat der Täter ein Ver- brechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich aufgrund eines konkreten Ver- gleichs der Strafe. Das Gericht hat zu prüfen, nach welchem der beiden Rechte der Täter besser wegkommt (BGE 142 IV 401 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.3 mit Hinweisen). Der Gesetzesver- 17 gleich hat sich ausschliesslich nach einem objektiven Massstab zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwer- tig, so ist altes Recht anzuwenden (POPP/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar Straf- recht, 4. Aufl. 2019, N 20 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen). Die mit dem Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen (AS 2023 259) am 1. Juli 2023 in Kraft getretene Revision des Art. 303 Ziff. 2 StGB hat zu ei- ner Reduktion des Strafrahmens von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geführt. Vorliegend würden indessen sowohl nach dem alten wie auch nach dem neuen Recht beding- te Geldstrafen resultieren. Da das neue Recht auch sonst nicht zu einer milderen Sanktion führen würde, ist das zum Tatzeitpunkt geltende Recht, das Strafgesetz- buch in seiner bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung (aStGB), anzuwenden. 16. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Betreffend die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung kann auf die zutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 177 f.; S. 14 f. der vor- instanzlichen Urteilsbegründung). Wie bereits erwähnt, hat die Kammer das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO zu beachten. Die Gesamtstrafe darf daher insgesamt nicht höher als im angefochtenen Urteil ausfallen. Demgegenüber können in der Berechnung die Strafanteile für die einzelnen Delikte auch mit höheren Werten eingesetzt werden, als sie von der Vorinstanz verwendet wurden, zumal sich das Verschlechterungs- verbot nur auf das Ergebnis, mithin das Urteilsdispositiv, und nicht auf dessen Be- gründung auswirkt (BGE 139 IV 282 E. 2.6). 17. Strafart, Strafrahmen und Methodik Die Ausführungen der Vorinstanz zur Strafart, zum Strafrahmen der zu beurteilen- den Delikte sowie zur Anwendung des Asperationsprinzips sind grundsätzlich zu- treffend; darauf wird verwiesen (pag. 178 f.; S. 15 f. der vorinstanzlichen Urteilsbe- gründung). Bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots kommt für das Führen eines Motor- fahrzeugs trotz entzogenen Führerausweises und die falsche Anschuldigung nur eine Geldstrafe in Betracht. Die Einsatzstrafe ist am Schuldspruch wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz entzogenen Führerausweises als zeitlich erstes Delikt zu bemessen. Anschliessend ist die Strafe für die falsche Anschuldigung zu aspe- rieren. Für die Übertretung gegen das Strassenverkehrsgesetz ist schliesslich se- parat eine Busse auszusprechen. Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältin- nen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien) sehen für gewisse Delikts- kategorien normierte Strafen vor. Die Kammer ist nicht an diese Richtlinien gebun- den, sie können jedoch als Orientierungspunkte dienen (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_510/2019 vom 8. August 2019 E. 4.3). 18 18. Strafzumessung betreffend Geldstrafe 18.1 Bestimmung der Einsatzstrafe (Führen eines Motorfahrzeugs trotz entzogenen Führerausweises) Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG schützt zum einen die Verkehrssicherheit bzw. Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer vor einer abstrakten Gefahr und zum anderen den Gehorsam gegenüber amtlichen Anordnungen (BUSSMANN, a.a.O., N 4 f. zu Art. 95 SVG). Wer trotz entzogenen Führerausweises bzw. trotz untersagter Fahr- berechtigung ein Motorfahrzeug führt, ist nach den VBRS-Richtlinien mit einer Stra- fe ab 18 Strafeinheiten und einer Verbindungsbusse von mindestens CHF 600.00 zu bestrafen (VBRS-Richtlinien, S. 10). Auf der objektiven Seite gilt zu beachten, dass der Beschuldigte am 31. Okto- ber 2021 mit dem betreffenden Lieferwagen unter teilweiser Benutzung des Auto- zugs von O.________ bis ins Wallis und anschliessend mit dem Autozug zurück nach Kandersteg fuhr (pag. 50). Er legte somit eine Strecke von über 100 Kilome- tern zurück. Demgegenüber handelte es sich – soweit bekannt – um eine einmalige Fahrt. Zudem fuhr der Beschuldigte zunächst mit dem Zug nach O.________ und wechselte erst dort auf den Lieferwagen. Die Kammer stuft das objektive Tatver- schulden als leicht ein. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz, zumal ihm der Führerausweisent- zug im Zeitpunkt der Fahrt bekannt war. Besonders verwerfliche oder ehrbare Be- weggründe sind keine ersichtlich. Entsprechend erachtet die Kammer eine Straf- minderung für die Beweggründe entgegen der Vorinstanz (pag. 179; S. 16 der vor- instanzlichen Urteilsbegründung) nicht als angezeigt. Der Beschuldigte hätte G.________ auf seinen Führerausweisentzug hinweisen und auf die spontane Fahrt verzichten können und müssen. Die Tat war für den Beschuldigten denn auch ohne Weiteres vermeidbar. Sowohl die Beweggründe als auch die Vermeid- barkeit wirken sich neutral auf die Strafzumessung aus. Insgesamt erachtet die Kammer eine Einsatzstrafe von 24 Strafeinheiten als an- gemessen. 18.2 Asperation für die falsche Anschuldigung Hinsichtlich des Ausmasses des verschuldeten Erfolgs ist festzustellen, dass ge- stützt auf das strafbare Verhalten des Beschuldigten gegen F.________ eine Stra- funtersuchung eingeleitet wurde, welche in einem Strafbefehl gegen diesen münde- te. Erst nachdem F.________ Einsprache erhoben hatte, wurde das Verfahren ge- gen ihn eingestellt (pag. 60 ff.). Durch die falsche Anschuldigung wurde somit ein behördlicher Aufwand ausgelöst, welcher indes überschaubar blieb. Die Kammer geht davon aus, dass es sich bei der falschen Anschuldigung um eine Spontanak- tion bzw. eine Kurzschlussreaktion in einer stressigen Situation handelte. Dass der Beschuldigte die Tat in irgendeiner Weise geplant hätte, ist nicht ersichtlich. Des Weiteren hat der Beschuldigte die Anschuldigung nur einmal, namentlich direkt im Anschluss an den Selbstunfall, vorgebracht. Später erhob er den Vorwurf nicht mehr. Das objektive Tatverschulden ist als leicht einzustufen. 19 Die Beweggründe des Beschuldigten sind in Einklang mit der Vorinstanz (pag. 180; S. 17 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) als ausschliesslich egoistisch zu be- werten. Er wusste, dass ihm aufgrund des Selbstunfalls und des Führens eines Motorfahrzeugs trotz entzogenen Führerausweises (straf-)rechtliche Konsequen- zen drohten, welche er durch Angabe falscher Personalien umgehen wollte. Dem- gegenüber ist zu berücksichtigen, dass es dem Beschuldigten in erster Linie nicht darum ging, gegen F.________ eine Strafuntersuchung herbeizuführen. Dies nahm er lediglich als «Nebenfolge» in Kauf. Selbstredend wäre dem Beschuldigten die Vermeidung der Tat ohne Weiteres möglich gewesen. Diese subjektiven Tatkom- ponenten wirken sich neutral aus. Insgesamt erscheint der Kammer eine Strafe von 12 Strafeinheiten als angemes- sen. Die falsche Anschuldigung weist einen zeitlichen, sachlichen und situativen Zusammenhang zum Führen eines Motorfahrzeugs trotz entzogenen Führeraus- weises auf. Aus diesem Grund wird die Strafe zur Hälfte, ausmachend 6 Strafein- heiten, auf die Einsatzstrafe asperiert. 18.3 Asperierte Tatkomponentenstrafe Nach dem Gesagten resultiert vor Berücksichtigung der Täterkomponenten eine Gesamtstrafe von 30 Strafeinheiten. 18.4 Täterkomponenten Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ist festzuhal- ten, dass dieser Staatsangehöriger von Sri Lanka und in der Schweiz geboren ist (pag. 37). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 1. März 2023 gab er zu Protokoll, er habe keine Anstellung und erhalte CHF 950.00 pro Monat vom Sozialdienst (pag. 140 Z. 15 f.). Schulden habe er keine, da er bei seinen Eltern wohnen könne (pag. 130 Z. 22). Er habe eine Ausbildung als Elektroinstallateur angefangen, diese habe ihm aber nicht gefallen, weshalb er die Ausbildung abge- brochen habe. Eine andere Ausbildung habe er bisher nicht angefangen (pag. 130 Z. 26 ff.). Im Zeitpunkt der Begehung der vorliegend zu beurteilenden Delikte wies der Beschuldigte keine Vorstrafen auf (vgl. pag. 63). Unter dem Titel des Nachtatverhaltens ist zu berücksichtigen, dass sich der Be- schuldigte im Verfahren weder geständig noch reuig zeigte, was jedoch nicht zu seinen Lasten gewertet werden darf. Immerhin gab F.________ zu Protokoll, der Beschuldigte habe sich mehrmals bei ihm persönlich entschuldigt (pag. 19 Z. 125). Mit Strafbefehl vom 19. September 2023 wurde der Beschuldigte von der Staats- anwaltschaft Berner Jura-Seeland u.a. wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises nach Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG sowie wegen Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 SVG, beides begangen am 28. März 2023, verurteilt (pag. 244). Diese erneute und einschlägige Delinquenz während laufenden Verfahrens ist grundsätzlich straferhöhend zu berücksichtigen (vgl. MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 329 f.), wobei eine Doppelbestrafung vermieden werden muss. Mit Blick auf das zu beach- tende Verschlechterungsverbot (vgl. E. IV.18.8 hiernach) kann die Berücksichti- gung im konkreten Fall offengelassen werden. 20 Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist als durchschnittlich zu bezeichnen; es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die für eine erhöhte Strafempfindlichkeit sprechen würden. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten trotz erneuter Delinquenz neutral aus, dies nicht zuletzt auch in Anbetracht des Verschlechterungsverbots. 18.5 Konkretes Strafmass Zusammenfassend resultiert für die Schuldsprüche wegen Führens eines Motor- fahrzeugs trotz entzogenen Führerausweises und wegen falscher Anschuldigung eine Strafe von mindestens 30 Strafeinheiten. Die Vorinstanz sprach die Geldstrafe teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, vom 7. April 2022 aus, und gelangte in der Folge für die vorliegend interessierenden Delik- te zu einer Zusatzstrafe von 18 Strafeinheiten (vgl. pag. 182; S. 19 der vorinstanzli- chen Urteilsbegründung). Bei diesem Vorgehen verkennt die Vorinstanz, dass die Bildung einer Zusatzstrafe ein rechtskräftiges Urteil als Grundlage voraussetzt (BGE 127 IV 106 E. 2c; 109 IV 87 E. 2a; vgl. auch BGE 142 IV 265 E. 2.3.2). Aus dem Strafregisterauszug des Beschuldigten vom 11. Januar 2024 (pag. 243 f.) lässt sich ableiten, dass der Strafbefehl vom 7. April 2022 zu keiner rechtskräftigen Verurteilung geführt hat. Auf die Bildung einer Zusatzstrafe ist aus diesem Grund zu verzichten. 18.6 Vollzugsform und Tagessatzhöhe Bereits mit Blick auf das Verschlechterungsverbot ist die Strafe für die Vergehen als Geldstrafe auszusprechen, der bedingte Strafvollzug zu gewähren und die Pro- bezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen. Im Übrigen kann diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 182; S. 19 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persön- lichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, na- mentlich nach dem Einkommen und Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Es ist nicht davon auszugehen, dass sich die finanziellen Verhältnisse des Be- schuldigten seit der vorinstanzlichen Verhandlung verändert haben. Dementspre- chend ist die Höhe des Tagessatzes auch oberinstanzlich auf CHF 30.00 festzu- setzen (vgl. Art. 34 Abs. 2 StGB). 18.7 Verbindungsbusse In Einklang mit der Vorinstanz (pag. 183; S. 20 der vorinstanzlichen Urteilsbegrün- dung) erscheint das Aussprechen einer Verbindungsbusse im Sinne einer Denkzet- telfunktion angezeigt, wobei der vorinstanzlichen Festsetzung der Verbindungsbus- se und der Ersatzfreiheitsstrafe nicht gefolgt werden kann. 21 Geldstrafe und Verbindungsbusse müssen zusammen eine schuldangemessene Sanktion darstellen, d.h. die Gesamtzahl der Tagessätze hat dem Verschulden des Täters zu entsprechen. Es ist nicht zulässig, über die nach dem Tatschuldprinzip bemessene Strafe aus Gründen der Generalprävention hinauszugehen. Auch soll die Strafenkombination nicht etwa zu einer Straferhöhung führen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.2 mit Hinweisen). Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, ist es sachgerecht, ihre Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel bzw. 20 % festzulegen. Abweichungen sind im Bereich tiefer Strafen denk- bar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht lediglich eine symboli- sche Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Unter Berücksichtigung der obgenannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der tiefen Strafe erscheint es als angemessen, über die grundsätzliche Obergrenze von 20 % deutlich hinauszugehen. Entsprechend sind 10 Strafeinheiten von der verschuldensangemessenen Strafe von 30 Strafeinheiten auszuscheiden und als Verbindungsbusse auszusprechen, was bei einer Tagessatzhöhe von CHF 30.00 einer Verbindungsbusse von CHF 300.00 entspricht. Die Ersatzfreiheitsstrafe be- trägt damit einhergehend zehn Tage (entsprechend der Reduktion der Anzahl Ta- gessätze; vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.3). Die verbleibenden 20 Strafeinheiten sind als bedingt zu vollziehende Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 600.00, auszusprechen. 18.8 Fazit Gesamtgeldstrafe und Verbindungsbusse / Verschlechterungsverbot Nach dem Gesagten wäre der Beschuldigte zu einer bedingt zu vollziehenden Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 600.00, bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 300.00 zu verurteilen und die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Ver- bindungsbusse wäre auf zehn Tage festzusetzen. In Beachtung des Verschlechterungsverbots resultiert demgegenüber eine Gelds- trafe von 14 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 420.00, bei einer Pro- bezeit von zwei Jahren sowie eine Verbindungsbusse von CHF 300.00. Die Ersatz- freiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Verbindungsbusse ist aufgrund des Verschlechterungsverbots auf 4 Tage festzusetzen. 19. Strafzumessung betreffend Busse für die einfache Verkehrswiderhandlung Die VBRS-Richtlinien (S. 21) sehen für das Nichtbeherrschen eines Fahrzeuges bzw. Unaufmerksamkeit eine Busse von CHF 300.00 vor. In Einklang mit der Vorinstanz sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die ei- ne Abweichung von dieser Empfehlung rechtfertigen würden. Entsprechend wird der Beschuldigte für die einfache Verkehrsregelverletzung mit einer Busse von CHF 300.00 bestraft. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf drei Tage festgelegt (Art. 106 Abs. 2 StGB). 22 V. Kosten und Entschädigung Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Kosten von CHF 1'956.00 werden bestätigt und gehen infolge der Schuldsprüche zu Lasten des Beschuldigten. Die oberinstanzlichen Verfah- renskosten werden bestimmt auf CHF 2'000.00 (Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. a Verfah- renskostendekret [VKD; BSG 161.12]) und dem unterliegenden Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht dem Beschuldigten keine Entschädi- gung zu (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 23 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt 1. des Führens eines Motorfahrzeugs trotz verweigerten, entzogenen oder aber- kannten Lernfahr- oder Führerausweises, begangen am 31. Oktober 2021 in Kan- dersteg, 2. der falschen Anschuldigung, begangen am 31. Oktober 2021 in Kandersteg, 3. der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 31. Oktober 2021 in Kandersteg, und in Anwendung der Artikel 34, 42, 44, 47, 49, 106, 303 Ziff. 2 aStGB 10 Abs. 2, 31 Abs. 1, 90 Abs. 1, 95 Abs. 1 Bst. b SVG 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 420.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 4 Tage festgesetzt. 3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 3 Tage festgesetzt. 4. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'956.00. 5. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00. II. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft 24 Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Appellationsgericht Basel-Stadt (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 15. März 2024 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Gerber Die Gerichtsschreiberin: Walthard Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 25