und in Anwendung der Artikel 2 Abs. 2, 22 Abs. 1, 34, 42 Abs. 1 und 4, 44, 47, 48a, 106 und 305 Abs. 1 aStGB 422 ff., 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt 1. zu einer Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu CHF 140.00, ausmachend CHF 2’240.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. zu einer Verbindungsbusse von CHF 560.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 4 Tage festgesetzt. 3. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'900.00. 4. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2’000.00.