Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'900.00 sind zufolge Verurteilung von der Beschuldigten zu tragen. 21.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'000.00 (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. a des kantonalen Verfahrenskostendekrets vom 24. März 2010 [VKD; BSG 161.12]), werden der unterliegenden Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt.