106 Abs. 3 aStGB). Der Umrechnungsschlüssel hat prinzipiell dem (allenfalls bereits ermittelten) Tagessatz für Geldstrafen zu entsprechen, indem der Betrag der Verbindungsbusse durch die Tagessatzhöhe dividiert wird (BGE 134 IV 60 E. 7.3; MATHYS, a.a.O, N. 455). 20.2 Subsumtion Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft und hat während des laufenden Verfahrens nicht delinquiert. Vor diesem Hintergrund ist ihre Legalprognose als günstig zu bezeichnen resp. ist ihr jedenfalls keine Schlechtprognose zu stellen. Ein bedingter Vollzug der Geldstrafe von 25 Tagessätzen scheint ausreichend, um sie vor weiteren Delikten abzuhalten.