Sie kommt insbesondere in Betracht, wenn der verurteilten Person trotz Gewährung des bedingten Vollzugs in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Busse ein spürbarer Denkzettel verpasst werden soll. Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsbusse gerecht zu werden, hat das Bundesgericht die Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel bzw. 20 % der in der Summe schuldangemessenen Sanktion – bestehend aus einer bedingt ausgesprochenen Hauptstrafe kombiniert mit einer Verbindungsbusse – festgelegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_337/2022 vom 12.07.2023 E. 1.3.1 und 1.3.2; MATHYS, a.a.O, N. 455).