106 Abs. 1 aStGB). Die Verbindungsbusse trägt dazu bei, das unter spezialund generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotenzial einer bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Sie kommt insbesondere in Betracht, wenn der verurteilten Person trotz Gewährung des bedingten Vollzugs in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Busse ein spürbarer Denkzettel verpasst werden soll.