44 Abs. 1 aStGB). Welche Probezeit innerhalb des gesetzlichen Rahmens als angemessen gilt, entscheidet sich nach den Umständen des Einzelfalls; insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter der verurteilten Person sowie ihrer Rückfallgefahr. Je grösser die Rückfallgefahr ist, desto länger muss die Bewährungsprobe zum Zwang zum Wohlverhalten sein (BGE 95 IV 121 E. 1). Eine bedingte Geldstrafe kann mit einer Busse nach Art. 106 aStGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 aStGB). Diese darf höchstens CHF 10'000.00 betragen (Art. 106 Abs. 1 aStGB).