Sie hat sich korrekt verhalten. Daran ändert nichts, dass sie sich gegen den erhobenen Vorwurf gewehrt hat. Das ist ihr strafprozessuales Recht (Art. 113 Abs. 1 StPO) und darf nicht zu ihren Ungunsten gewertet werden. Indessen gibt es keine Anzeichen von Einsicht und Reue. Auch ist kein «Geständnisrabatt» möglich. 18.3 Strafempfindlichkeit Die Strafempfindlichkeit der Beschuldigten ist durchschnittlich. Sie wirkt sich neutral auf die Strafe aus. 18.4 Zwischenfazit