Die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten geben zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass und wirken sich neutral auf die Strafe aus. 18.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Seit der vorliegend zu beurteilenden und vier Jahre zurückliegenden Straftat hat sich die Beschuldigte nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Es ist auch keine Strafuntersuchung gegen sie hängig (pag. 185). Straffreies Verhalten wird jedoch erwartet und ist nicht strafmindernd zu berücksichtigen. Das Verhalten der Beschuldigten im Strafverfahren ist ebenfalls neutral zu gewichten. Sie hat sich korrekt verhalten.