18. Täterkomponenten 18.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Die Beschuldigte ist vor der vorliegend zu beurteilenden Tat nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten (pag. 185). Vorstrafenlosigkeit darf indessen erwartet werden und stellt keine besondere Leistung dar. Sie ist als neutraler Strafzumessungsfaktor zu werten. Die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten geben zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass und wirken sich neutral auf die Strafe aus.