15. Subjektive Tatschwere 15.1 Willensrichtung Die Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was neutral zu berücksichtigen ist. 15.2 Ziele und Beweggründe Auch wenn es sich bei C.________ um den einstigen Lebenspartner der Beschuldigten handelte, ist ihr Verhalten nicht nachvollziehbar. Die Beweggründe sind neutral zu gewichten. 15.3 Vermeidbarkeit der Verletzung des geschützten Rechtsguts Die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. 15.4 Zwischenfazit Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral auf das Tatverschulden aus. Es bleibt bei einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen für das hypothetisch vollendete Delikt.