Eine ausgeprägte Verwerflichkeit des Handelns liegt gleichwohl nicht vor. Die aufgewendete kriminelle Energie wiegt eher gering und ging nicht über das zur Verwirklichung des objektiven Tatbestands Erforderliche hinaus. 14.3 Zwischenfazit Insgesamt ist in Relation zum gesetzlichen Strafrahmen und mit Blick auf weitere mögliche Vorgehensweisen von einem leichten objektiven Tatverschulden auszugehen. Die Kammer erachtet für das hypothetisch vollendete Delikt eine Geldstrafe von vorerst 25 Tagessätzen als angemessen.