Auch kam sie nicht von sich aus darauf zu sprechen, wer zum massgebenden Zeitpunkt am Steuer sass. Zugunsten der Beschuldigten ist zudem zu berücksichtigen, dass die Idee, C.________ begünstigende Aussagen zu machen, von diesem gekommen sein muss. Dass die Beschuldigte die tatsachenwidrigen Aussagen im Wissen um die möglichen Straffolgen einer Begünstigung tätigte, zeugt indessen von einer gewissen Abgebrühtheit und Geringschätzung der Rechtsordnung. Eine ausgeprägte Verwerflichkeit des Handelns liegt gleichwohl nicht vor.